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Kooperation mit der Schweiz2

Kooperation mit der Schweiz2

Gemeinsame Interessen

Entlastung der Ost- West Achse Umfahrung Zürich
Forderung der Schweiz nach weiteren Brücken bei Säckingen und Waldshut
Schutz des Erholungsgebiets in Bad S. u. Waldshut
Brücken sind schneller gebaut als Tunnels und kostengünstiger und stehen auf Schweizer Wunschliste.
Diese Autobahn würde nicht nur den Fernverkehr entlasten, sondern auch den täglichen Pendlerverkehr
Bestehende Autobahnen und Projekte könnten durch mehr Verkehr legitimiert werden.
Bundestraßen würden entlastet.
Über eine Antwort würde ich mich freuen G. Mayer

Answer

Sehr geehrter Herr Mayer,

vielen Dank für Ihre konstruktiven Anregungen. Wir haben diese intern an das Planungsteam der DEGES weitergeleitet. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort der Fachplaner*innen ein wenig Zeit in Anspruch nehmen kann. Wir kommen an dieser Stelle auf Sie zu, sobald uns die Rückmeldung vorliegt.

Herzliche Grüße
M. Schlander
(Moderation)

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Sehr geehrter Herr Mayer,

haben Sie vielen Dank für Ihre Ausführungen und Vorschläge.

In einer Machbarkeitsstudie 2004 wurden bereits Varianten auf Schweizer Gebiet erarbeitet. Im Variantenvergleich 2006 wurden diese aufgrund der ablehnenden Haltung politischer Entscheidungsträger in der Schweiz abgeschichtet. Zu beachten ist weiterhin, dass das Bundesfernstraßengesetz als rechtsverbindliche Planungsgrundlage für die A 98 nur auf deutschem Hoheitsgebiet gilt. Für die Erweiterung des Planungsraums bedarf es zwingend eines Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz.

Bei einem Staatsvertrag handelt es sich um eine völkerrechtliche Angelegenheit, die durch die staatlichen Organe der betroffenen Vertragsstaaten verhandelt werden. In der Regel ist die Zustimmung der jeweiligen Parlamente zum ausgehandelten Staatsvertrag erforderlich. Erst ein Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland würde den rechtlichen Rahmen für die Planung von Trassenvarianten der A 98 auf Schweizer Hoheitsgebiet gestalten. Voraussetzung eines Staatsvertrages ist jedoch eine gemeinsame Willensbekundung beider Vertragsparteien für die grenzüberschreitende Trassenführung der A 98. Weder die Bundesrepublik Deutschland, noch die Schweizer Eidgenossenschaft, haben einen entsprechenden Willen geäußert. Insofern besteht kein Anlass für die Vermutung, dass ein solcher Staatsvertrag zustande kommen würde.

Vor diesem Hintergrund sind mögliche Trassenführungen der A 98 auf Schweizer Hoheitsgebiet sowie einer fehlenden Finanzierungsvereinbarung zwischen beiden Staaten nicht weiter im Detail technisch auszuplanen und zu prüfen.

Prüfgegenstände abzuschichten entspricht der rechtlichen und fachlichen Praxis. Die frühzeitige Abschichtung von Prüfgegenständen zielt gerade darauf ab, das weitere planerische Vorgehen und das folgende Genehmigungsverfahren zu erleichtern. Die formale Überprüfung der Abschichtung und Abwägung findet durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen der Planfeststellung statt, welche im Planfeststellungsbeschluss dokumentiert und bestätigt wird. Dieser Schritt steht unabhängig vom Beteiligungsverfahren an und ist diesem zeitlich nachgelagert.

Wir bedauern, dass wir Ihren Vorschlägen nicht folgen können, weil (wie ausgeführt) die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Selbst wenn wir Trassenvarianten auf Schweizer Hoheitsgebiet planen würden, wissen wir bereits heute, dass wir hierfür keine planrechtliche Zulassung erhalten werden. Diese wiederum ist Voraussetzung für den Bau der Autobahn.

Wir hoffen, dass Sie unsere Antwort nachvollziehen können.

Herzliche Grüße
M. Schlander
(Moderation)

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