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Häufige Fragen

Fragen zur (Online-) Beteiligung

Was bietet diese Internetseite?

Auf dieser Plattform können Sie sich über den Planungsprozess und das abgeschlossene Beteiligungsverfahren informieren. Auch über die Themen und Ergebnisse der nicht-öffentlichen Beteiligungsformate finden Sie hier Informationen in der Mediathek. Darüber hinaus bot die Plattform im Zeitraum zwischen dem 10. Juli und 6. August 2023 den Online-Dialog an. Die Beiträge aus dem Online-Dialog sind nach wie vor unter der Rubrik Vorzugsvariante einsehbar.

Wer konnte sich beteiligen?

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger konnten sich vor Ort oder online einbringen. Es konnten sich Unternehmen, Vereine, Verbände, Initiativen oder sonstige Institutionen sowie die Zivilgesellschaft aktiv einbringen.

Außerdem gab es zwei Gremien mit Akteuren aus der Region, die den Prozess begleiten: Das Gremium Planungswerkstatt, bestehend aus Vertreter*innen der Städte und Gemeinden, des Landratsamtes sowie der organisierten Zivilgesellschaft und zehn zufällig ausgewählten Bürger*innen aus der Region, die während der Auftaktveranstaltung am 10. Oktober 2019 gelost wurden.

Das zweite Gremium war das Begleitgremium, bestehend aus Vertreter*innen der Politik und der örtlichen sowie zuständigen Behörden und Ämter. Es wurde regelmäßig informiert und zum vorgesehenen Beteiligungsprozess und dessen Elementen ratgebend konsultiert.

Entsprechend der Phasen im Prozess, fand die Beteiligung auf unterschiedlichen Ebenen statt: In der Ausarbeitungsphase möglicher Trassen konnten sich vor allem die für den Beteiligungsprozess gegründeten Gremien (Begleitgremium, Planungswerkstatt) einbringen. Deren Mitglieder begleiteten in ihrer Funktion als repräsentative Vertreter*innen der Region die Fachplanung, diskutierten die Ausarbeitung und Konkretisierung möglicher Trassen und reichten Prüfaufträge für die Varianten ein. Auch die Ergebnisse des Variantenvergleichs diskutierten die Gremien mit der DEGES.

Wo finde ich Informationen zum bisherigen Beteiligungsprozess?

Über die Meldungen auf dieser Website können Sie sich informieren, was in den öffentlichen und nicht-öffentlichen Beteiligungsformaten stattfand. In der Mediathek finden Sie die dazugehörigen Präsentationen, Pläne, Informationsdossiers etc.

Welche Beteiligungsmöglichkeiten gab es?

Das Beteiligungsangebot beinhaltete sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Formate. Zu den öffentlichen Angeboten gehörten das Auftaktforum, die fortlaufende Projektwebsite, eine zusätzliche Informationsveranstaltung zum Verkehrsgutachten, ein Online-Dialog und ein Abschlussforum zur Vorzugsvariante mit Infomarkt.

Parallel zu den öffentlichen Formaten fanden nicht-öffentliche Beteiligungsformate statt. Diese Formate waren zwei Gremien, die den Fachplanungsprozess seit 2019 begleiten: Das Begleitgremium sowie die Planungswerkstatt. Über die Inhalte und Ergebnisse der Gremiensitzungen und einer Exkursion der Planungswerkstatt berichteten wir unter den Meldungen auf dieser Website. Eine Liste der Aktivitäten des Beteiligungsprozesses finden Sie unter dem Menüpunkt Veranstaltungen

Was war das Begleitgremium?

Die Mitglieder waren Vertreterinnen und Vertreter der Politik und der örtlichen sowie zuständigen Behörden und Ämter.

In den Gremiensitzungen tauschten sich die Mitglieder mit der DEGES zu Fachplanung und Beteiligung aus. Das Begleitgremium reflektierte den Fachplanungs- und Beteiligungsprozess, gab Feedback und trug so zu einem "lernenden Verfahren" bei. Es tagte an wichtigen Schnittstellen des planungsbegleitenden Beteiligungsprozesses und übernahm eine beratende und empfehlende Funktion hinsichtlich der Prozessorganisation und Darstellung von Zwischenergebnissen. Die Mitglieder haben die gewonnenen Informationen in ihre Akteursgruppen weitergetragen.

Was war das Gremium Planungswerkstatt?

Die Planungswerkstatt war besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Städte und Gemeinden, des Landratsamtes sowie der organisierten Zivilgesellschaft und zehn per Zufallsprinzip ausgewählten Bürger*innen aus der Region, die während der Auftaktveranstaltung am 10. Oktober 2019 gelost wurden. Das Gremium überstieg die Anzahl von rund 30 Teilnehmenden nicht, um eine konstruktive Arbeitsatmosphäre zu gewährleisten.

Als „nicht-öffentliches“ Format blieb die Besetzung des Gremiums seit 2019 gleich. Das gewährleistete die Arbeitsfähigkeit des Gremiums: Die Mitglieder lernten sich und die DEGES mit der Zeit kennen, erarbeiteten gemeinsam Fachinhalte und hatten damit eine gemeinsame Diskussionsbasis. Wenn einzelne Mitglieder verhindert waren, wurden sie von definierten Personen vertreten.  

Die Planungswerkstatt hat insgesamt sechs Mal mit dem Ziel getagt, die Arbeit der Planer*innen zu diskutieren und mit ihrem Wissen als lokale Experten zu bereichern. Gemeinsam wurde über die möglichen Trassenvarianten für den „Lückenschluss“ diskutiert und die DEGES sowie ihre beauftragten Planungsbüros erhielten zahlreiche Prüfaufträge. Der Austausch in den Sitzungen bereitete die fachliche Klärung und die Variantenfindung vor.

Ursprünglich geplant waren vier Sitzungen der Planungswerkstatt. Aufgrund des hohen Informations- und Dialogbedarfes der Teilnehmenden fanden während des Beteiligungsprozesses dann sechs Sitzungen und eine Exkursion im Planungsgebiet statt, nämlich die Planungswerkstätten 1, 2a und 2b mit Exkursion3a, 3b und 4.

Weitere Informationen finden Sie in der Präsentation von der Auftaktveranstaltung, in den Meldungen zu den einzelnen Sitzungen der Planungswerkstatt und in der Mediathek. In der Mediathek stehen die Dokumentationen und Präsentationen der einzelnen Sitzungen zur Ansicht und zum Download bereit.

Fragen zum Planungsprozess

Um welchen Abschnitt geht es in dem Dialog?

Die Abschnitte 8/9 zwischen den bereits fertiggestellten Abschnitten A 98.7 (Anschlussstelle Murg – Hauenstein) und A 98.10 (Anschlussstelle Tiengen/West – Anschlussstelle Lauchringen) waren Gegenstand des hier vorgestellten Planungs- und Beteiligungsverfahrens.

Alle möglichen Trassen, die für den Variantenvergleich in Frage kommen, sind auf dieser Übersichtskarte der Trassenvarianten dargestellt (Stand Oktober 2021).

Warum dauert der ganze Prozess so lange?

Planung und Bau einer Autobahn: Warum dauert das so lange?

Wenn Sie auf diesen Link klicken, gelangen Sie zu einem Informations-Video der DEGES

In dem Video werden die fünf Phasen der Planung und des Baus einer Autobahn bzw. Bundesstraße erklärt. Die Fachplanung zur Streckenfindung für die Abschnitte 8/9 der A 98 befindet sich aktuell in Phase 2, der Phase der Vorplanung. Am Ende dieser Phase wurde die bestmögliche Variante als tragfähiger Kompromiss mit dem Verkehrsministerium abgestimmt. Dann kann die Straße in Phase 3 detailliert geplant und erneut mit dem Verkehrsministerium abgestimmt werden („Linienbestimmung“). Daraufhin folgt in Phase 4 das Planfeststellungsverfahren an dessen Ende die Baugenehmigung erteilt wird. In der letzten, fünften, Phase werden die Bauleistungen ausgeschrieben und der Bau kann beginnen.

Was läuft in dem Prozess anders?

In diesem Verfahren zur A 98 wurde bewusst auf eine frühzeitige und umfängliche Einbindung von Betroffenen in der Region sowie Interessenvertretungen gesetzt. Hintergrund ist, dass die Planungen für die Abschnitte 8 und 9 der A 98 wegen unterschiedlicher Interessen seit 1970 nicht weitergekommen waren. Die DEGES hat deshalb mit der Übernahme des Vorhabens im April 2018 den Weg der partizipativen Planung eingeschlagen. Diese begann bereits bei der Konzeption des Beteiligungsverfahrens unter Beteiligung der Betroffenen in der Region und wurde anschließend im Rahmen von unterschiedlichen öffentlichen und nicht-öffentlichen Dialogformaten - darunter öffentliche Veranstaltungen, nicht-öffentlichen Gremiensitzungen wie Planungswerkstätten, Exkursionen und einem öffentlichen Online-Dialog während des gesamten Variantenentwicklungsprozesses - fortgesetzt.

Was ist mit den alten Planungen?

Die alten Planungen wurden als Informationsbasis mit in die Trassenfindungen und -bewertungen einbezogen, so möglich.

Wer entscheidet über die Umsetzung der favorisierten Trassenvariante?

Am Ende des Beteiligungsverfahrens stand die Empfehlung für eine Vorzugsvariante. Das bedeutet, dass in diesem Verfahren keine Entscheidung für eine Variante getroffen wurde. Eine Entscheidung im rechtlichen Sinne liegt erst mit dem Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Autobahntrasse im Abschnitt 8/9 vor. Aus rechtlichen Gründen ist ein formelles Genehmigungsverfahren erforderlich, welches sämtliche Interessen und Belange in den Blick nimmt sowie gegeneinander abwägt. Am Ende der Abwägung steht eine Entscheidung, die von der unabhängigen und neutralen Planfeststellungsbehörde getroffen wird.

Das Beteiligungsverfahren begleitete also den fachlichen Planungsprozess und ergänzte ihn, konnte ihn aber nicht ersetzen. Teilnehmende des Beteiligungsverfahrens können keine Vorzugsvariante „beschließen“. Die gesetzlichen Vorgaben zum weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren müssen weiterhin eingehalten werden. Die DEGES wird die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens in die Antragsunterlagen für den weiteren Planungs- und Genehmigungsprozess einarbeiten, so dass die Bürger*innen Einfluss auf das Vorhaben ausübten.

Wo steht die Planung für die Abschnitte 5 und 6 der A 98?

Die DEGES realisiert im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes auch den Abschnitt 5 und 6 der A 98, der von Schwörstadt über Bad Säckingen bis Murg führen soll. Im Jahr 2021 hat sie die Vorzugsvariante für den Streckenabschnitt 6 vorgestellt, für die nun eine vertiefende Planung erstellt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der zugehörigen Website. Für den Abschnitt 5 hat die DEGES seit Beauftragung im Sommer 2022 erste Planungsaufträge und Gutachterleistungen vergeben und prüfte im Anschluss den Bearbeitungsumfang der vorliegenden Planung.

Fachliche Fragen

Was bedeutet Fauna?

Tierwelt innerhalb einer Region beziehungsweise eines Lebensraumes.

Was bedeutet Flora?

Gesamtheit der Pflanzenarten innerhalb einer Region beziehungsweise innerhalb eines Lebensraumes.

Was ist eine Bergtrasse?

Die Bergtrasse der A 98 führt an den meist bewaldeten Hängen oberhalb des Rheintals entlang. Die Seitentäler würden mit Talbrücken erfolgen und eine teilweise Untertunnelung von Höhenzügen gebaut.

Was ist eine Taltrasse?

Ab Hauenstein würde es in östliche Richtung einen Abstieg der A 98 ins Rheintal geben. Die Trasse bündelt sich mit der B 34 und ein Basistunnel wird in Waldshut errichtet.

Was ist ein Scoping-Termin?

In Planungsprozessen sind bei bestimmten Bauvorhaben im Planungsverlauf Untersuchungen über die Auswirkung des Projektes auf die Umwelt in der EU gesetzlich vorgeschrieben. Um diese Umweltberichte oder Umweltprüfungen möglichst effektiv durchführen zu können, wird im Scoping der Untersuchungsraum (räumlich) und Untersuchungstiefe (inhaltlich) zuvor festgelegt, siehe hierzu Scoping bei der Umweltprüfung. Das Scoping ist nach EU-Richtlinie seit 1997 gesetzlich vorgeschrieben. Umgesetzt wird die Regelung in Deutschland in § 4 BauGB, § 5 UVPG und im Bundesnaturschutzgesetz.

Was ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)?

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens, das heißt, es wird kein eigenes UVP-Verfahren durchgeführt, sondern die UVP ist ein integraler Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens. Durch die UVP wird festgestellt und in einem Bericht beschrieben, wie sich ein Projekt auf Menschen und ihre Gesundheit, auf Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, den Boden, das Wasser, die Luft, die Landschaft sowie Kulturgüter auswirken kann.

Die Behörde, die für die Zulassung eines Projektes zuständig ist, muss die Informationen und Stellungnahmen bewerten und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Projektes berücksichtigen.

Was ist ein Raumordnungsverfahren?

Verwaltungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes und landesrechtlichen Vorschriften zur Prüfung der Raumverträglichkeit eines raumbedeutsamen, in § 1 der Raumordnungsverordnung aufgezählten Vorhabens, das mit der landesplanerischen Beurteilung endet. Im Raumordnungsverfahren wird die Raum- und Umweltverträglichkeit eines Vorhabens orientiert am Planungsstand ermittelt. Diese ist von anderen Planungsträgern bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. Das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung (wie auch die Linienbestimmung, soweit sie darauf beruht) ist noch veränderbar. Einer Zulassungsentscheidung (beispielsweise über ein Planfeststellungsverfahren) greift die landesplanerische Beurteilung nicht vor.

Was ist ein Anhörungsverfahren und ein Planfeststellungsverfahren?

Das Anhörungsverfahren ist Teil des förmlichen Planfeststellungsverfahrens, in dem Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Antragsunterlagen des Vorhabens zu äußern. Das Anhörungsverfahren umfasst in der Regel die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen, die Möglichkeit, innerhalb einer gesetzlichen Frist Einwendungen und Stellungnahmen zum Vorhaben bei der zuständigen Anhörungsbehörde einzureichen und diese gemeinsam mit dem Vertreter der Vorhabenträger unter Leitung der Anhörungsbehörde zu erörtern.

Das Planfeststellungsverfahren ist mit einem Baugenehmigungsverfahren zu vergleichen. Die DEGES beantragt als Vertreterin der Vorhabenträger die Planfeststellung für das Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde. Das förmliche Verfahren endet mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch die Planfeststellungsbehörde, womit das Vorhaben zugelassen wird und baulich umgesetzt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde prüft also die Zulässigkeit des Vorhabens unter technischen, umweltfachlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten und wägt die Belange untereinander ab.

Was ist ein Linienbestimmungsverfahren?

Bestimmung der Linienführung beim Neubau von Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetztes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes. Die Linienführung beschreibt den geplanten Verlauf von Straße, Schiene, Brücke oder Tunnel.

Was sind Einwendungen?

Äußerungen von Bürger*innen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens, für die eine bestimmte Frist gelten.

Was ist ein Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV)?

Um ein Straßenbauprojekt volkswirtschaftlich zu beurteilen, wird mittels einer „Nutzen-Kosten-Analyse“ (NKA) ermittelt, in welchem Verhältnis der Nutzen des Projekts zu den damit verbundenen Kosten steht.

Ein Nutzen kann dabei z.B. die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Reisezeitersparnis, positive Umwelteffekte oder Ersparnisse für die Erhaltung der Verkehrswege sein. Der Nutzen wird in der Nutzen-Kosten-Analyse monetär bewertet und anschließend mit der Kostenseite verglichen.

Auf der Kostenseite stehen die Aus- und Neubaukosten für das Projekt, genauso wie die Planungskosten.

Sofern der prognostizierte Nutzen die Kosten übersteigt, ist das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) größer als 1. Es kann dann als prinzipiell gesamtwirtschaftlich vorteilhaft eingestuft werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit des Projekts durch das Bundesverkehrsministerium.

Detaillierte Informationen zum Bewertungsverfahren können sie im Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan 2030 nachlesen:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/BVWP/bvwp-methodenhandbuch.pdf?__blob=publicationFile

Was ist ein Erörterungstermin?

Termin, um die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und von den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen zu diskutieren. Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Teilnehmer*innen sind diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen vorgebracht haben sowie Antragsteller, Gutachter und die Anhörungsbehörde.

Was sind die „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“?

Die durch eine Bund-Länder-Kommission erarbeiteten „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau“ (kurz „RE“ genannt) sind ein in Deutschland gültiges technisches Regelwerk, welches die Beschreibung des für den Neu-, Um- und Ausbau von Bundesfernstraßen üblichen Planungsprozesses beinhaltet. Ferner definieren die Richtlinien Begriffe der Planungsstufen im Planungsprozess und setzen die Anforderungen an Inhalt, Form und Umfang der zu erstellenden Entwurfsunterlagen fest; das beinhaltet u.a. auch die zu erstellenden Planfeststellungsunterlagen.

Nach den RE müssen Entwurfsunterlagen zum konkreten Straßenvorhaben vorgelegt werden, damit das Bundesverkehrsministerium die grundsätzliche technische Machbarkeit und rechtliche Durchführbarkeit beurteilen sowie die haushaltsrechtliche Genehmigung erteilen kann. Dazu ist immer die Beurteilung der Unterlagen hinsichtlich der Kriterien

  • Planrechtfertigung,
  • Verkehrsqualität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltverträglichkeit,
  • Wirtschaftlichkeit und Kosten,
  • Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Regeln der Technik

erforderlich, um der Bundeshaushaltsordnung (BHO) genügen zu können.

Die derzeit gültige Fassung „RE 2012“ wurde am 2. Oktober 2012 durch das Bundesverkehrsministerium eingeführt

Was ist ein Deckblattverfahren

Wenn eine Änderung von einzelnen Bestandteilen der Planung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens notwendig wird, erfolgt ein so genanntes Deckblattverfahren. Nachdem die Details der Planung, die geändert werden müssen, eingearbeitet sind, werden sie in den Planfeststellungsunterlagen gekennzeichnet und als Deckblatt bezeichnet. Je nach Bedeutung der Änderung wird zusammen mit der Anhörungsbehörde entschieden, ob, und wenn ja, mit wem eine erneute Beteiligung Betroffener erforderlich wird.

Was ist ein Träger öffentlicher Belange (TÖB)?

Träger öffentlicher Belange (TÖB) nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Jede Behörde ist ein TÖB. Auch Bahn-, Versorgungs- und Infrastrukturunternehmen können dazugehören, sofern sie öffentliche Aufgaben erfüllen. Bei bestimmten (Bau-)Vorhaben ist die Anhörung und Einbeziehung von TÖB gesetzlich vorgeschrieben.

Was ist ein Bundesverkehrswegeplan?

Der Bund ist nach dem Grundgesetz verantwortlich für die Finanzierung von Bau und Erhalt der Bundesverkehrswege. Dazu zählen die Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die Bundesschienenwege und die Bundeswasserstraßen. Seit Mitte der siebziger Jahre zeigt der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auf, welche dieser Bundesverkehrswege in Deutschland modernisiert, ausgebaut oder neu gebaut werden sollen und welche Investitionsmittel dafür bereitgestellt werden. Er enthält also alle beabsichtigten Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sowie den zugehörigen Erhaltungsbedarf derjenigen Projekte, die den verschiedenen Dringlichkeitsstufen des Bundesverkehrswegeplanes zugeordnet werden konnten. Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesverkehrswegeplan 2030 umfasst Investitionsmittel von insgesamt 264,5 Milliarden Euro.

Der BVWP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, aus diesem Grunde sind die im BVWP dargestellten Linienführungen der jeweiligen Verkehrswege auch nicht bindend, sondern eher als „grober Vorschlag“ zu verstehen. Der BVWP ist allerdings Ausgangspunkt für die jeweiligen Ausbaugesetze, die vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Die A 98 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten, der den BVWP konkretisiert und als Anhang Gegenstand des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) ist.

Was ist eine Entwurfsplanung?

Die Entwurfsplanung bildet die Grundlage zur haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfung in der Verwaltung. Ziel der Entwurfsplanung ist es, alle Problemstellungen zu berücksichtigen, die das Bauvorhaben betreffen, und so ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept zu erhalten. Bei Planungen für Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen) beurteilt das Bundesverkehrsministerium anschließend, ob das Bauvorhaben grundsätzlich technisch machbar, rechtlich durchführbar und finanzierbar ist. Der genehmigte Entwurf bildet im Folgenden die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren.

Was ist ein FFH-Gebiet?

FFH steht für Flora-Fauna-Habitat. FFH-Gebiete sind nach nationalem beziehungsweise Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenes Schutzgebiet für Tiere und Pflanzen im Sinne der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).

Was ist eine FFH-Richtlinie?

Europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

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