Was ist eine FFH-Richtlinie?
Europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
Europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.
FFH steht für Flora-Fauna-Habitat. FFH-Gebiete sind nach nationalem beziehungsweise Länderrecht rechtsverbindlich ausgewiesenes Schutzgebiet für Tiere und Pflanzen im Sinne der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie).
Die Entwurfsplanung bildet die Grundlage zur haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfung in der Verwaltung. Ziel der Entwurfsplanung ist es, alle Problemstellungen zu berücksichtigen, die das Bauvorhaben betreffen, und so ein stimmiges und realisierbares Planungskonzept zu erhalten. Bei Planungen für Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen) beurteilt das Bundesverkehrsministerium anschließend, ob das Bauvorhaben grundsätzlich technisch machbar, rechtlich durchführbar und finanzierbar ist. Der genehmigte Entwurf bildet im Folgenden die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren.
Der Bund ist nach dem Grundgesetz verantwortlich für die Finanzierung von Bau und Erhalt der Bundesverkehrswege. Dazu zählen die Bundesautobahnen und Bundesstraßen, die Bundesschienenwege und die Bundeswasserstraßen. Seit Mitte der siebziger Jahre zeigt der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auf, welche dieser Bundesverkehrswege in Deutschland modernisiert, ausgebaut oder neu gebaut werden sollen und welche Investitionsmittel dafür bereitgestellt werden. Er enthält also alle beabsichtigten Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenprojekte sowie den zugehörigen Erhaltungsbedarf derjenigen Projekte, die den verschiedenen Dringlichkeitsstufen des Bundesverkehrswegeplanes zugeordnet werden konnten. Der Bundesverkehrswegeplan wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) aufgestellt und vom Bundeskabinett beschlossen. Der Bundesverkehrswegeplan 2030 umfasst Investitionsmittel von insgesamt 264,5 Milliarden Euro.
Der BVWP entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, aus diesem Grunde sind die im BVWP dargestellten Linienführungen der jeweiligen Verkehrswege auch nicht bindend, sondern eher als „grober Vorschlag“ zu verstehen. Der BVWP ist allerdings Ausgangspunkt für die jeweiligen Ausbaugesetze, die vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Die A 98 ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen enthalten, der den BVWP konkretisiert und als Anhang Gegenstand des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) ist.
Träger öffentlicher Belange (TÖB) nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Jede Behörde ist ein TÖB. Auch Bahn-, Versorgungs- und Infrastrukturunternehmen können dazugehören, sofern sie öffentliche Aufgaben erfüllen. Bei bestimmten (Bau-)Vorhaben ist die Anhörung und Einbeziehung von TÖB gesetzlich vorgeschrieben.
Wenn eine Änderung von einzelnen Bestandteilen der Planung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens notwendig wird, erfolgt ein so genanntes Deckblattverfahren. Nachdem die Details der Planung, die geändert werden müssen, eingearbeitet sind, werden sie in den Planfeststellungsunterlagen gekennzeichnet und als Deckblatt bezeichnet. Je nach Bedeutung der Änderung wird zusammen mit der Anhörungsbehörde entschieden, ob, und wenn ja, mit wem eine erneute Beteiligung Betroffener erforderlich wird.
Termin, um die im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen und von den Trägern öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen zu diskutieren. Erörterungstermine sind nicht öffentlich. Teilnehmer*innen sind diejenigen, die Einwendungen und Stellungnahmen vorgebracht haben sowie Antragsteller, Gutachter und die Anhörungsbehörde.
Äußerungen von Bürger*innen im Rahmen eines Anhörungsverfahrens, für die eine bestimmte Frist gelten.
Das Anhörungsverfahren ist Teil des förmlichen Planfeststellungsverfahrens, in dem Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Antragsunterlagen des Vorhabens zu äußern. Das Anhörungsverfahren umfasst in der Regel die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen, die Möglichkeit, innerhalb einer gesetzlichen Frist Einwendungen und Stellungnahmen zum Vorhaben bei der zuständigen Anhörungsbehörde einzureichen und diese gemeinsam mit dem Vertreter der Vorhabenträger unter Leitung der Anhörungsbehörde zu erörtern.
Das Planfeststellungsverfahren ist mit einem Baugenehmigungsverfahren zu vergleichen. Die DEGES beantragt als Vertreterin der Vorhabenträger die Planfeststellung für das Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde. Das förmliche Verfahren endet mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch die Planfeststellungsbehörde, womit das Vorhaben zugelassen wird und baulich umgesetzt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde prüft also die Zulässigkeit des Vorhabens unter technischen, umweltfachlichen und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten und wägt die Belange untereinander ab.